PROFESSIONELLE ONLINE WERKSTATT

Telearbeit für Behinderte im Internet

 

eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz unter der Nummer VR 1730

Stand 30.1.2000

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen 'Die Professionelle Online Werkstatt' (POWER) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz. 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

a) Zweck des Vereins ist die Förderung und Integration Behinderter in der Arbeitswelt. Der Verein will dadurch diesen Menschen die Führung eines weitestgehend selbstbestimmten Lebens ermöglichen und zur Steigerung ihres Selbstwertgefühls beitragen.

b) Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind u.a:

* Beratung und Information von Betroffenen und der Öffentlichkeit über neue Arbeitsformen (Telearbeit) und daraus resultierende Beschäftigungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung;

* Schulung der Vereinsmitglieder zur Nutzung der neuen Medien (Internet, E-Mail, Internet Reality Chat) zur Verbesserung ihrer Kommunikations- und Erwerbsmöglichkeiten;

* Zusammenarbeit mit Projekten, Vereinen und Institutionen, die ähnliche Ziele verfolgen.

* Errichtung eines Zweckbetriebes, der sich selbst tragende Arbeitsplätze schwerpunktmäßig in den Bereichen Informationstechnologie und Neue Medien schafft;

Anfallende Überschüsse dieses Betriebes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke innerhalb des Vereins verwendet werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

b) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß des Mitgliedes.

Bei seinem Ausscheiden hat ein Mitglied keine Ansprüche bezüglich des Vereinsvermögens oder Rückzahlung von Beiträgen. Ausgenommen sind hiervon schriftlich mit dem Verein vereinbarte Darlehen und ebenso schriftlich vereinbart zur Verfügung gestellte (Leihe, Miete) Gegenstände. 

Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied grob oder wiederholt gegen die Satzung verstößt.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe seines monatlichen Beitrages wird von jedem Mitglied selbst bestimmt.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 6 Der Vorstand

a) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.

b) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes einzelne Vorstandsmitglied vertreten.

c) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich. Die Wahlen zum Vorstand sind geheim.

d) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung für den Vorstand muß folgende Punkte enthalten:

* Aufgabenverteilung 
* Protokollierung aller Beschlüsse und Entscheidungen 
* Verwendung der finanziellen Mittel.

e) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in ein Beschlußbuch einzutragen.

f) Der Vorstand ist berechtigt, eine(n) oder mehrere hauptamtliche GeschäftsführerInnen zu bestellen. Ihr Aufgabengebiet wird vom Vorstand in einem Anstellungsvertrag festgelegt. Langfristige vertragliche Bindungen sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

g) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluß zu erstellen. Der Abschlußbericht wird von einer RechnungsprüferIn geprüft. Die RechnungsprüferIn wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

a) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder werden unter Bekanntgabe des Tagesordnungsvorschlages und unter Einhaltung der Einladungsfrist von mindestens vier Wochen schriftlich eingeladen. Teilnehmer an der Mitgliederversammlung sind alle persönlich anwesenden Mitglieder sowie diejenigen Mitglieder, die über kommunikationstechnische Hilfsmittel (Videokonferenz, Internet Reality Chat u.ä.) direkt mit der Versammlung in Kontakt stehen.

b) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte verlangt. Die Einladungsfrist beträgt hierzu zwei Wochen.

c) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

* Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der RechnungsprüferIn,
* Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes,
* Diskussion und Beratung über Aktivitäten des folgenden Jahres,
* Ausschluss eines Mitgliedes,
* Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

d) Die Mitgliederversammlung beschließt über die endgültige Tagesordnung und wählt aus ihrer Mitte eine VersammlungsleiterIn.
e) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn, das Gesetz oder die Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

In der Mitgliederversammlung ist eine Vertretung bei der Stimmabgabe unzulässig. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

f) Bei Wahlen ist die KandidatIn gewählt, die die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keine der KandidatInnen im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Im zweiten Wahlgang ist die KandidatIn gewählt, die die meisten Stimmen erhält.

g) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

Es enthält folgende Angaben:

* Ort und Zeit der Versammlung
* die Zahl der erschienen Mitglieder
* die Tagesordnung und
* die einzelnen Abstimmungsergebnisse

§ 8 Auflösung des Vereins

a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

b) Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen Institutionen zu übertragen, die eine gemeinnützige Tätigkeit im Rahmen der Rehabilitation von Behinderten ausüben.

Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt, entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, welchen Institutionen das Vereinsvermögen im einzelnen zu übertragen ist.